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euleni

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1

Donnerstag, 14. Juni 2007, 01:48

§ 102 SGB XII: Kostenersatz durch Erben

Zitat

§ 102 SGB XII: Kostenersatz durch Erben

(1) 1Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet.
2Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen.
3Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind.
4Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) 1Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. 2Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) 1Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners.
2§ 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

michael

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2

Samstag, 23. Mai 2009, 18:56

Vom Nachlass sind zunächst die Bestattungskosten abzuziehen, bevor § 102 SGB XII zum Tragen kommt.

Siehe OVG Rheinland-Pfalz 12 A 10133/01.OVG

Gruß

Michael

euleni

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3

Sonntag, 24. Mai 2009, 02:57

Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben

Angesprochen sind hier also nur gesetzliche oder durch Vertrag/Testament festgelegte Erben - nicht aber Pflichtteilsberechtigte!

michael

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4

Sonntag, 24. Mai 2009, 10:22

OVG Rheinland-Pfalz 12 A 10133/01.OVG: Dass die Bestattungskosten vorrangig aus dem Nachlass zu begleichen sind, folgt aus der Regelung des § 92 c Abs. 2 Satz 2 BSHG. Danach haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses. Unter dem Wert des Nachlasses in diesem Sinn kann - dies ist in dem angefochtenen Urteil schon dargelegt worden - nichts anderes verstanden werden als unter dem wortgleichen Begriff in § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB (BVerwG, Urteil vom 23. September 1982, BVerwGE 66, 161 ff.). Nach dieser Bestimmung wird der Berechnung des Pflichtteils der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Dies bedeutet, . dass zur Wertberechnung der Aktivbestand des Vermögens um die Schulden des Erblassers und die Erbfallschulden zu bereinigen ist, zu denen auch die Beerdigungskosten gehören (Frank in: Münchener Kommentar zum BGB, z. Aufl. 1989, § 2311 Rzn 3, 10; Jauernig/Stürner, BGB, 9. Aufl. 199.9, § 2311 Rz 8; Palandt/Edenhofer, BGB, 60. Aufl. 2001, § 2311 Rz 3).


Zitat aus Gesetzeskommentar/Fachzeitschrift/Buch:Rechtswörterbucheintrag zu Erbfallschulden
Erbfallschulden sind die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Erbfallschulden sind auch die Beerdigungskosten und die Erbschaftsteuer.


Neben den Bestattungskosten ist der Nachlass somit auch um die Pflichtteilsansprüche und die Erbschaftssteuer zu bereinigen.


Gruß

Michael

euleni

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5

Montag, 25. Mai 2009, 21:19

Ich muss gestehen, so gaanz habe ich den § 102 SGB XII noch nicht verstanden … :peinlich: :hmmm:

§ 102 SGB XII - Kostenersatz durch Erben
(1) Der Erbe
  • der leistungsberechtigten Person oder
  • ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben,
ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet.

Die Kostenerstattung nach § 102 SGB XII kann also auch dann zum Tragen kommen, wenn der Ehegatte des pflege- und sozialhilfebedürftigen Heimbewohners vor diesem verstirbt.

ABER:
Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet. (§ 102 Abs. 1 Satz 4 SGB XII)


Vater A ist im Pflegeheim und erhält Sozialhilfe.
Mutter B verbleibt im gemeinsamen kleinen Häuschen.
Mutter B verstirbt.
Vater A ist aufgrund eines Testaments Alleinerbe des hälftigen Hauses, die beiden Kinder erhalten ihren Pflichtteil.

Vater A muss als Erbe der Haushälfte keine Kostenerstattung nach § 102 SGB XII leisten.
Sehe ich das soweit richtig? :hmmm:

wolkenlos

unregistriert

6

Montag, 25. Mai 2009, 23:04



Vater A ist im Pflegeheim und erhält Sozialhilfe.
Mutter B verbleibt im gemeinsamen kleinen Häuschen.
Mutter B verstirbt.
Vater A ist aufgrund eines Testaments Alleinerbe des hälftigen Hauses, die beiden Kinder erhalten ihren Pflichtteil.


Vater A muss als Erbe der Haushälfte keine Kostenerstattung nach § 102 SGB XII leisten.
Sehe ich das soweit richtig? :hmmm:


Sehe ich auch so. Wozu auch. Das bisher geschütze Vermögen geht nicht an Erben verloren. Der HE bleibt selbst im Besitz des Vermögens. Es wäre nun zu prüfen, ob es immer noch geschützes Vermögen ist oder eventuell einzusetzen ist.

euleni

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7

Dienstag, 26. Mai 2009, 02:57

Sehe ich auch so.
:einverstanden:

Es wäre nun zu prüfen, ob es immer noch geschützes Vermögen ist oder eventuell einzusetzen ist.

Richtig!
Wenn das Haus nun leer steht, handelt es sich dabei wohl nicht mehr um Schonvermögen nach § 90 SGB XII.
=> Es muss zur Bestreitung der Heimkosten von Vater A verwertet werden, da es sich nicht mehr um Schonvermögen nach § 90 SGB XII handelt.

Was aber ist, wenn
a) die gemeinsame Tochter C von A und B, oder
b) die Tochter C (nur von A) oder
c) die Tochter C (nur von B)
mit ihrer Familie ebenfalls in dem Häuschen wohnt?
Fällt das Häuschen dann weiterhin unter das Schonvermögen nach § 90 SGB XII?

wolkenlos

unregistriert

8

Mittwoch, 27. Mai 2009, 07:34

Was aber ist, wenn
a) die gemeinsame Tochter C von A und B, oder
b) die Tochter C (nur von A) oder
c) die Tochter C (nur von B)
mit ihrer Familie ebenfalls in dem Häuschen wohnt?
Fällt das Häuschen dann weiterhin unter das Schonvermögen nach § 90 SGB XII?



Nein. Im Satz 1 ist klargestellt, das es ausreicht, wenn das Haus von einer Person der Einsatzgemeinschaft ( § 19 Abs. 1 bis 3) bewohnt wird. Und das sind immer minderjährig und unverheiratete Kinder.

Die Bestimmungen zum geschützen Vermögen wirken sich nicht nur auf den HE und seine in § 19 genannten Angehörigen aus, sondern auch auf seine Erben. Es erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, dass den Erben der HE nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwachsen, weil dem HE selbst die Verwertung dieser Vermögen nicht zugemutet worden ist. Andernfalls käme es auch zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung, gegenüber den Erben solcher HE, die allein auf den Einsatz ihres Einkommens angewiesen sind.