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Unser neuestes Mitglied heißt: Klaus C..

euleni Weiblich

Administrator

Beiträge: 4 349

Sozialhilfeträger in: Bayern

Geschlecht: Weiblich

OLG-Bezirk: München

1

Dienstag, 12. Juni 2007, 14:57

§ 87 SGB XII: Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze

Zitat

§ 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze

(1) 1Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. 2Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. 3Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Abs. 3 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.
Gruß euleni :)
Die vermutlich höchste Hürde für das Denken ist der eigene Tellerrand.

Viadrus Männlich

Stamm-User

Beiträge: 34

Sozialhilfeträger in: Niedersachsen

Geschlecht: Männlich

OLG-Bezirk: k.A.

2

Donnerstag, 3. Dezember 2009, 09:02

Kurze Frage zu § 87 Abs. 1 S. 3:

Weder in dieser Norm noch in § 64 Abs. 3 SGB XII lese ich, dass dies nur für schwerstpflegebedürftige Menschen gelten soll, die sich in häuslicher Pflege befinden. Ich kenne aber ein SA in Niedersachsen, dass diese Einschränkung vornimmt (und § 87 I 3 SGB XII bei vollstationärer Unterbringung nicht gelten lässt), was m.E. nicht zulässig ist. Wie sind hier die Meinungen dazu?

heini Männlich

Fortgeschrittener

Beiträge: 106

Sozialhilfeträger in: Rheinland-Pfalz

Geschlecht: Männlich

OLG-Bezirk: Koblenz

3

Donnerstag, 3. Dezember 2009, 09:19

Hallo!

Also ich denke, dass das Sozialamt da "im Recht" ist. Du liegst falsch, wenn Du der Meinung bist, das § 64 III SGB XII unabhängig von ambulanter und stationärer Pflege gilt, weil in der Vorschrift selbst keine Einschränkung enthalten ist. Diese "Einschränkung" ergibt sich aus § 63 SGB XII, wonach sich bestimmt, dass sich die häusliche Pflege nach den §§ 64 bis 66 SGB XII richtet (damit wird § 64 und das Pflegegeld als solches der "häuslichen Pflege" zugeordnet). Verstärkt wird dies noch damit, dass im § 63 ausdrücklich steht, dass bei (teil-)stationärer Pflege keine Leistungen der häuslichen Pflege (damit auch kein Pflegegeld) geleistet werden.

Ich denke aber auch, dass das Sinn macht. Der Gesetzgeber sieht bei einem Schwerstpflegebedürfigten (Pflegestufe III, Pflegebedürftigkeit rund um die Uhr), der in häuslicher Umgebung gepflegt wird, einen besonderen Tatbestand, den er besonders "großzügig" regeln will. Wenn man sich mal überlegt, wie das bei einem selbst zu hause damit aussehen würde, dann hält man dies wohl auch für gerechtfertigt. Blinde stellt er dieser Regelung gleich.

Bei einer Heimpflege, die - so zumindest die Wunschvorstellung - professionell und umfassend geleistet wird (gutes Pflegepersonal, entsprechende Einrichtung - hier gibts kein enges Bad, keine Treppen ohne Lift, keine schmalen Türen usw) "brauchts" diese Großzügigkeit nicht.

Wenn ich mich recht erinnere, sah auch das "alte" Bundessozialhilfegesetz über einen höheren Grundfreibetrag bei Schwerstpflegebedürftigen (auch hier nur bei häuslicher Pflege) und Blinden eine "ähnliche" Besserstellung im Verhältnis zum Heimbewohner vor.

Das macht also nicht nur "ein" Sozialamt in Niedersachsen so.

Viadrus Männlich

Stamm-User

Beiträge: 34

Sozialhilfeträger in: Niedersachsen

Geschlecht: Männlich

OLG-Bezirk: k.A.

4

Donnerstag, 3. Dezember 2009, 09:44

Warum setzt Du das Wort "ein" in " "? Das ergibt sprachlich überhaupt keinen Sinn, suggeriert aber, dass Du Du mir unterstellst, ich schließe von einem SozAmt auf alle anderen.

Dein Argument mit § 64 III SGB XII leuchtet mir aber angesichts des Kontextes, in dem diese Norm steht (§ 63), ein. Jedoch muss man § 87 I 3 § SGB XII m.E. hiervon isoliert betrachten. Denn dieser steht in dem Abschnitt "Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel" (gilt also für alle in diesen Kapiteln benannten Leistungen) und bezieht sich auf "schwerstpflegebedüftige Menschen nach § 64 Abs. 3", nicht mehr und nicht weniger. Dass diese Personen Pflegegeld erhalten müssen, steht dort gerade nicht. Genau so sieht es übrigens auch das Sozialgericht Hamburg (Urteil vom 26.1.2007 - S 56 SO 209/06, Beck-Online BeckRS 2009 50019). Jener Fall betraf ebenfalls eine in Pflegestufe 3 eingruppierte Pflegebedürftige, die vollstationär untergebracht war und kein Pflegegeld erhielt.

wolkenlos Männlich

Fortgeschrittener

5

Donnerstag, 3. Dezember 2009, 14:02

Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Abs. 3 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.


Tatbestansmerkmal
Rechtsfolge

Der Begriff "Schwerstpflegebedürftige" ist zunächst ein unbestimmter Rechtsbegriff. Um ihn zu bestimmen, hat der gesetzgber auf die Def. im 64(3) und 72 verwiesen.

Definition für Schwerstpflegebedürftige
Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerstpflegebedürftige),



Also auf die schnelle kann ich nicht erkennen warum der nur 40% Einkommenseinsatz nur bei stationären Hilfen gelten soll. Egal ob stationär ober ambulant, es kommt auf die Schwerstpflegebedürftigkeit an.
Diese Norm ist übrigens der Ersatz für die alte Einkommensgrenze im § 81 Abs. 2 BSHG.

Das BSHG hatte 3 unterschiedliche Einkommensgrenzen. Diese wurden so nicht in das SGB XII übernommmen.
Und die für Blinde u. Schwertpflegebedürftige findet sich nun im § 87 SGB XII wieder.

Aber es geht eben nur um Einkommen über der Einkommensgrenze. Diese Norm hilft nicht bei ledigen HE in der vollstationären Hilfe. Hier greift dann der § 88 Abs. 1 Satz 2.
(Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze)
Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.
Nach dem Chaosprinzip hat auch der Dümmste einmal einen vernünftigen Gedanken. Aber wie steht es mit der Geduld der Zuhörer?
© Helmut Glatz, (*1939)


42,195 grüße wolkenlos - v. G. G.

heini Männlich

Fortgeschrittener

Beiträge: 106

Sozialhilfeträger in: Rheinland-Pfalz

Geschlecht: Männlich

OLG-Bezirk: Koblenz

6

Donnerstag, 3. Dezember 2009, 15:04

@Viadrus!

Ich unterstelle Dir sicherlich nichts. Sieh die Anführungszeichen - wenn Du sie unbedingt werten willst - als Zitatanfang und -ende. In dem Urteil, dass Du jetzt bringst, ist es doch bestens erklärt: Es gibt einerseits die Meinung in der Literatur und bekannter Kommentatoren, die den § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII "nur" (wieder Anführungszeichen, keine Unterstellung) bei häuslicher Pflege anwenden will (und hier an die "Vorgängerregelung" im BSHG anknüpft). Andererseits hat das Sozialgericht eine andere Rechtsauffassung dazu und diese - meines Erachtens - auch sehr gut hergeleitet und begründet.

Mich überzeugt die Meinung in der Literatur eher, auch weil ich denke, dass das SGB XII nicht so ausgereift ist, dass man allein und immer auf den reinen Wortlaut abstellen kann (aber wie gesagt: die Begründung des SG ist gut nachvollziehbar).

Aber es wäre doch interessant zu erfahren, wie andere Gerichte das sehen.....bis irgendwann vielleicht das Bundessozialgericht die Sache einer letzten Klärung zuführt.

Sabrina

Neu im Forum

7

Freitag, 4. Dezember 2009, 16:31

Zu diesem in der Literatur umstrittenen Thema hat Utz Krahmer in der ZfF 2007, 226-228, einen Aufsatz veröffentlicht. Er vertritt die Auffassung, es sei bei blinden und schwerstpflegebedürftigen Personen unabhängig davon, um welche Hilfe nach dem SGB XII es sich handelt, maximal ein Einkommenseinsatz von 40 % des Einkommens über der Einkommensgrenze zu fordern. Die divergierenden Meinungen werden dargestellt, die Entstehungsgeschichte wird betrachtet.

ADVOGF Männlich

Fortgeschrittener

Beiträge: 2 046

Sozialhilfeträger in: Niedersachsen

Geschlecht: Männlich

OLG-Bezirk: Celle

8

Freitag, 4. Dezember 2009, 19:16

Hallo Sabrina und willkommen im Forum,

Zitat

Zu diesem in der Literatur umstrittenen Thema hat Utz Krahmer in der ZfF 2007, 226-228, einen Aufsatz veröffentlicht.


Besteht die Möglichkeit deinerseits, diesen Aufsatz, hier im Forum zur Verfügung zu stellen?

Danke und Gruß
Advogf

sohn Männlich

Fortgeschrittener

Beiträge: 1 545

Sozialhilfeträger in: Schleswig-Holstein

Geschlecht: Männlich

OLG-Bezirk: Schleswig

9

Freitag, 4. Dezember 2009, 20:59

Hallo ADVOGF,

das Thema mit dem relativ restriktiven Copyright der ZfF hatten wir doch schon mal.

Also führe Sabrina nicht in Versuchung.



Gruß Sohn

ADVOGF Männlich

Fortgeschrittener

Beiträge: 2 046

Sozialhilfeträger in: Niedersachsen

Geschlecht: Männlich

OLG-Bezirk: Celle

10

Freitag, 4. Dezember 2009, 23:26

Hallo sohn,

ich habe nicht geschrieben "stell den Aufsatz im Forum ein"

sondern

ob die Möglichkeit besteht den Aufsatz ins Forum zustellen!

Gruß Advogf :)

Sabrina

Neu im Forum

11

Montag, 7. Dezember 2009, 08:47

Den Aufsatz kann ich leider nicht zur Verfügung stellen. Es sei aber darauf hingewiesen, dass das SG Gotha sich ebenfalls mit der Sache beschäftigt hat (letzter Absatz):

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/…ords=&sensitive=

Vgl. auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe vom 05.12.2007, Rz. 105, 149:

http://www.infodienst-schuldnerberatung.…rmoeg_32-07.pdf

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